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Die Sache mit dem Nachteilsausgleich. ..

Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche ist vielfach gesetzlich verankert. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen darf beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Jedoch dürfen die fachlichen Anforderungen mit Ausnahme des Lesens, Schreibens und Rechnens nicht geringer bemessen werden.  Dieser Anspruch leitet sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und aus § 48 des Schwerbehindertengesetzes ab. Er erfordert die besondere Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben in und außerhalb von Unterricht.  Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist in allen Schulformen möglich. Sie erfolgt auf Hinweis/Vorschlag der Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte oder der betreuenden Lehrkraft des Mobilen Dienstes. Der Nachteilsausgleich wird durch Beschluss der Klassenkonferenz gewährt. Die Entscheidung, ob für eine Schü