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Die Sache mit dem Nachteilsausgleich. ..

Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche ist vielfach gesetzlich verankert. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen darf beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Jedoch dürfen die fachlichen Anforderungen mit Ausnahme des Lesens, Schreibens und Rechnens nicht geringer bemessen werden.  Dieser Anspruch leitet sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und aus § 48 des Schwerbehindertengesetzes ab. Er erfordert die besondere Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben in und außerhalb von Unterricht.  Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist in allen Schulformen möglich. Sie erfolgt auf Hinweis/Vorschlag der Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte oder der betreuenden Lehrkraft des Mobilen Dienstes. Der Nachteilsausgleich wi...

Können Eltern ZU VIEL fordern?

Der Schulleiter der schönsten Schule Deutschlands  ' möchte „alle mitnehmen“ und „kleine Brötchen backen, die nachhaltig sind“. Der Unterricht stehe im Mittelpunkt seines Engagements. Ihm sei es wichtig, dass in der neuen Schule alle in dem Bewusstsein arbeiten, dass man „das, was man macht, für die Schüler tut“. Dem Schulleiter gehe es um effektives Lernen und um den Weg, wie man es am besten realisiert.' ... und doch ist eins der ersten Kommentare gegenüber Eltern eines Inklusionskindes, das vielleicht nicht immer ganz bequem ist: Wir sind hier keine Förderschule. Was bedeutet eine solch zentrale Aussage für Eltern eines Kindes, das rechtlichen Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf, auf Nachteilsausgleich und einen kleinschrittigen, zielgerichteten Förderplan hat? Was bedeutet dies für ein betroffenes Kind, das kognitiv zu fit für eine Förderschule ist, aber aufgrund einer anderen Wahrnehmung und einiger Besonderheiten vielleicht etwas unbequem zu beschulen ist? Wa...